Ziel des Arbeitsschutzes im Sinne Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist die Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die menschengerechte Gestaltung der
Arbeit.
Hinter dem Begriff „Arbeitsschutz“ verbirgt
sich zweierlei:
- der Schutz vor arbeitsbedingten Unfällen / Verletzungen
(Arbeitssicherheit)
- der Schutz vor arbeitsbedingten Langzeitschäden (Gesundheitsschutz)
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein wesentlicher Grundpfeiler des Arbeitsschutzes. Neben dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind in Abhängigkeit von dem Arbeitsplatz bzw. der Tätigkeit weitere Gesetze und Verordnungen (GefStoffV, MuSchG, JuSchG, BetrSichV, ArbStättV...) bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu beachten. (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG § 5 "Gefährdungsbeurteilung")